Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Musikverein Öschelbronn e.V. und hat seinen Sitz in Gäufelden-Öschelbronn. Er ist im Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein. 

§ 2: Zweck

(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikerbundes und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Damit fördert der Verein kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
(2) Diesen Zweck erfüllt er durch1. regelmäßige Übungsabende,2. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,3. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,4. Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volksmusikerbundes, seiner Unterverbände und Vereine.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, können den Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden. Weitere Zuwendungen für Mitglieder und Vorstand sind nicht vorgesehen.  Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 

§ 3: Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern, sowie Jugendliche unter 18 Jahren mit der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bei der Aufnahme ist von den Mitgliedern mit Ausnahme der von anderen Bundesvereinen Übertretenden, eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Generalversammlung festsetzt.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer gegen die Interessen oder Ansehen des Vereins oder des Deutschen Volksmusikerbundes verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Vereins. 

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. 

§ 5: Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. 

§ 6: Organe

(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand.
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Sitzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.
(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung zu verlesen. 

§ 7: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar spätestens im März statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gäufelden unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs.1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage abgekürzt werden.
(3) Die Generalversammlung leitet der 1. Vorsitzende, wenn er verhindert ist der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Generalversammlung ist zuständig für:
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Festsetzung des Mitgliederbeitrags und der Aufnahmegebühr,
4. die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
5. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes, betr. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat,
8. die Auflösung des Vereins,
9. den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund. 

§ 8: Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. stellv. Vorsitzenden,
3. dem Musikbeauftragten als gleichberechtigter stellv. Vorsitzenden,
4. dem Kassier,
5. dem Schriftführer,
6. dem Jugendleiter,
7. dem Unterkassier,
8. dem Inventarverwalter,
9. dem Vorsitzenden des Fördervereins,
10. bis zu 6 Beisitzern, von denen 2 aktive Musiker sein sollen

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Fördervereins, dieser gehört automatisch dem Vorstand an. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf bzw. Handzeichen gewählt werden. Eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist.

§ 9: Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er, sowie der 1. stellv. Vorsitzende vertreten je einzeln den Verein nach außen und sind allein zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein befugt.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom 1. stellv. Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten, dies gilt jedoch nur vereinsintern. 

§ 10: Geschäftsführung

(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
(2) Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Aufwendungen vergütet. 

§ 11: Tätigkeiten der Vereinsmitglieder

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 12: Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
2. alle die Kassengeschäfte betreffende Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage, im Sinne von § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung, zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach §2 notwendig ist. 

§ 13: Veranstaltungen

(1) Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltung mindestens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden für satzungsmäßige Zwecke verwendet. 

§ 14: Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB. 

§ 15: Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gäufelden, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.